Sozialpsychiatrie

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Sozialpsychiatrie

Unsere Praxis ist eine Praxis gemäss Sozialpsychiatrie-Vereinbarung. Das heisst, neben mir als Arzt arbeiten noch weitere therapeutische Fachkräfte in der Praxis mit. Dies sind gegenwärtig Frau Ingrid Hellwege-Heerkens, Frau Isabell König und Frau Lea Schreiber. Frau Hellwege-Heerkens und Frau König sind akademisch ausgebildete Sozialpädagoginnen, Frau Schreiber ist Psychologin. Frau Hellwege-Heerkens ist ferner Gestalttherapeutin, Frau König Verhaltenstherapeutin in Ausbildung und Frau Schreiber Systemtherapeutin in Ausbildung.

 

 

 

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung verlangt, dass der Patient pro Quartal mindestens drei Behandlungskontakte mit dem Arzt und/oder dem nichtärztlichen Therapeuten hat.

 

Für den Fall, dass ein Patient nur einen oder zwei Kontakte im Quartal hatte, ist

leider gar keine Kostenpauschale vorgesehen. Sicherlich haben Sie Verständnis dafür, dass wir in

diesem Fall keine sozialpsychiatrische Behandlung anbieten können, da diese nicht angemessen

finanziert werden kann.

 

Des Weiteren ist Voraussetzung für die Erstattung der Pauschale, dass

 

mindestens zwei der Kontakte mit dem betroffenen Kind selbst stattfinden und nicht nur mit den Bezugspersonen. Dies ist in den meisten Fällen selbstverständlich, ist aber auch dann notwendig, wenn der wesentliche Bestandteil der Behandlung die Beratung der Eltern ist (z.B. bei sehr jungen Kindern oder behandlungsunwilligen Kindern und Jugendlichen). Voraussetzung für die sozialpsychiatrische Behandlung ist also, dass das

betroffene Kind mindestens 2x im Quartal auch zu Vormittagsterminen in der Praxis vorgestellt wird.

 

Zur Vermeidung angeblich unwirtschaftlicher Doppelbehandlungen verlangen die Krankenkassen einen Nachweis darüber, dass das betreffende Kind nicht parallel zur Behandlung in unserer Praxis eine Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ), einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Institutsambulanz (KJPIA) oder einer anderen SPV-Praxis erhält. Dies bitten wir Sie ausdrücklich mündlich oder schriftlich zu bestätigen, da andernfalls die Krankenkassen die Erstattung der Pauschale für unsere Arbeit verweigern können.